immobilien-darlehen.info Aktuelle Informationen rund um Finanzen, Immobilien, Anlagen & Akteure im Finanzdienstleistungsbereich

ArchivJuni 2019

BGH zur Hinweispflicht bei Platzierungsproblemen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im April 2019 entschieden, dass bei Private Placements grundsätzlich dieselben Aufklärungspflichten wie bei einem Publikumsfonds mit Prospektpflicht gelten.

Maxpool kooperiert mit Schunck Group

Der Hamburger Maklerpool Maxpool wird künftig mit der Schunck Group, einem internationalen Industrieversicherungsmakler, eng zusammenarbeiten. Die Kooperation zielt in erster Linie auf den Fachbereich der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ab, umfasst aber auch ausgewählte Biometrie-Bereiche, in denen die beiden Partner ab jetzt gemeinsam Produkte für Industriekunden entwickeln und umsetzen.

BGH-Urteil zur Zulässigkeit von Bankentgelten am Bankschalter

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2019 (Aktenzeichen: XI ZR 768/17) mit der Frage der Zulässigkeit eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Entgelts für Barein- und Barauszahlungen am Bankschalter befasst.

Taxonomie für nachhaltige Finanzwirtschaft vorgelegt

Die Europäische Kommission (EK) hat den Klimateil der EU-Taxonomie vorgestellt. Das dynamische Klassifizierungssystem soll Investoren und Unternehmen helfen, ökologisch nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten zu erkennen und ihren positiven Einfluss auf die Umwelt zu messen.

Aduno Capital Group ltd. hat keine BaFin-Zulassung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie der Aduno Capital Group ltd. mit dem angeblichen Sitz in Österreich keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat.

Bundesgerichtshof zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft

Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten; die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Tochter mit dem Beklagten bestand seit 2002. Im Jahr 2011 kauften die Tochter der Klägerin und der Beklagte eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen. Die Klägerin und ihr Ehemann wandten ihnen zur Finanzierung Beträge von insgesamt 104.109,10 € zu.

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