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Bundesrechnungshof darf Berufsgenossenschaften prüfen

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Berufsgenossenschaften unterliegen als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unfallversicherungsträger mit ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 12. Mai 2021 entschieden.

Die Klägerin ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine der größten Berufsgenossenschaften in Deutschland und als solche eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie wendet sich gegen eine auf die Durchführung sozialmedizinischer Begutachtungen bezogene Prüfungsanordnung des Bundesrechnungshofs vom 19. März 2018.

Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese Vorschrift ist allerdings gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO auf die bundesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung – unter anderem diejenigen der gesetzlichen Unfallversicherung – nur dann anzuwenden, wenn diese auf Grund eines Bundesgesetzes vom Bund Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Bundes gesetzlich begründet ist. Die Klägerin erhält keine staatlichen Zuschüsse. Der Bundesrechnungshof sah jedoch eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung des Bundes in § 120 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), wonach mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund übergehen, soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes nicht etwas Anderes bestimmt worden ist.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Anfechtungsklage gegen die Prüfungsanordnung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Anordnung aufgehoben. Es hat angenommen, eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO sei nur eine nicht ausschließlich vom Willen des Bundesgesetzgebers abhängige, unter bestimmten Voraussetzungen – dem Garantiefall – rechtlich bindend eintretende Leistungsverpflichtung. Diese Voraussetzungen erfülle § 120 SGB VII nicht, weil der Eintritt des Garantiefalls – die Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers – ausschließlich vom Willen des Bundesgesetzgebers abhänge und dieser es zugleich in der Hand habe, von den in § 120 SGB VII vorgesehenen Rechtsfolgen abzuweichen. Die Vorschrift begründe keine rechtlich bindende Einstandspflicht, sondern verleihe allenfalls deklaratorisch der ohnehin bestehenden Verantwortung des Bundes für die bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger Ausdruck.

Auf die Revision der Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Nach der gesetzlichen Systematik ist die lückenlose, kontrollfreie Räume vermeidende Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Regel und die Exemtion von dieser Prüfung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO die eng auszulegende Ausnahme. Nach dessen Zweck sollen die begünstigten Sozialversicherungsträger der Kontrolle durch den Bundesrechnungshof jedenfalls dann unterworfen sein, wenn aus ihrer Tätigkeit ein Risiko für den Bundeshaushalt erwachsen kann. Danach ist eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung des Bundes im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO anzunehmen, wenn – zum Zeitpunkt des Prüfungsbegehrens des Bundesrechnungshofs – sich aufgrund eines Bundesgesetzes, sei es auch erst nach Erlass weiterer Akte, die Möglichkeit einer zukünftigen Belastung des Bundeshaushalts durch eine Verpflichtung des Bundes zum Eintritt in Zahlungspflichten ergibt, die zu Lasten eines Sozialversicherungsträgers entstanden sind. Diese Voraussetzungen werden durch § 120 SGB VII erfüllt. Denn diese Norm ist unter Berücksichtigung ihrer gesetzlichen Bezeichnung als Bundesgarantie, des Verständnisses ihrer in das Kaiserreich zurückreichenden historischen Vorgängerregelungen sowie ihres Zwecks im Kern als Auffangregelung für die Übernahme der finanziellen Lasten eines durch Gesetz aufgelösten bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers zu verstehen. Sie kann im Fall der Auflösung eines solchen Trägers in einer Weise angewandt werden, die nicht in Konflikt mit Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG gerät, der das Führen eines Sozialversicherungsträgers in unmittelbarer Bundesverwaltung verbietet.

Die hiernach von einer Prüfungsbefugnis des Bundesrechnungshofs getragene, von der Klägerin angegriffene Prüfungsanordnung ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Übrigen in formell und materiell rechtmäßiger Weise erlassen worden. Sie verletzt insbesondere nicht den Schutz der Sozialdaten der bei der Klägerin Versicherten.

BVerwG 6 C 12.19 – Urteil vom 12. Mai 2021

Vorinstanzen:

OVG Münster, 16 A 3122/18 – Urteil vom 23. Juli 2019 –

VG Köln, 4 K 2486/18 – Urteil vom 16. Juli 2018 –

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